Kinderrechte

Psychologische Beratung, Erziehungsberatung und Erziehung müssen sich – wie alle unseren Handlungen – innerhalb des rechtlichen Rahmens der österreichischen Gesetze bewegen.

Psychologische Beratung, Erziehungsberatung und Erziehung müssen sich – wie alle unseren Handlungen – innerhalb des rechtlichen Rahmens der österreichischen Gesetze bewegen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 regelt den Schutz der Menschenrechte erstmals international. In Artikel 1 heißt es:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten

Auf dieser Erklärung beruhen die rechtlich verbindlichen UN-Menschenrechtskonventionen, die seit den 1950er Jahren ausgearbeitet wurden, u.a. die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Darin ist geregelt, dass Kinder u.a. vor jeglicher Form von körperlicher Gewalt zu schützen sind.

Österreich hat die Kinderrechtskonvention 1992 anerkannt. 2011 wurden die wichtigsten Rechte von Kindern auch in der österreichischen Verfassung festgeschrieben.

Ebenfalls seit 1989 gilt in Österreich ein absolutes Gewaltverbot in der Erziehung.

§ 137, Abs. 2 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989

„Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.“

Auf dieser Erklärung beruhen die rechtlich verbindlichen UN-Menschenrechtskonventionen, die seit den 1950er Jahren ausgearbeitet wurden, u.a. die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Darin ist geregelt, dass Kinder u.a. vor jeglicher Form von körperlicher Gewalt zu schützen sind.

Österreich hat die Kinderrechtskonvention 1992 anerkannt. 2011 wurden die wichtigsten Rechte von Kindern auch in der österreichischen Verfassung festgeschrieben.

Ebenfalls seit 1989 gilt in Österreich ein absolutes Gewaltverbot in der Erziehung.

§ 137, Abs. 2 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989

„Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.“

Eltern dürfen also gegenüber ihren Kindern keine Form von körperlicher oder seelischer Gewalt ausüben. Das bedeutet zum Beispiel, dass Eltern ihre Kinder in keiner Form schlagen, also ihnen auch keine Ohrfeige oder Klaps geben dürfen.

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Auf dieser Erklärung beruhen die rechtlich verbindlichen UN-Menschenrechtskonventionen, die seit den 1950er Jahren ausgearbeitet wurden, u.a. die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Darin ist geregelt, dass Kinder u.a. vor jeglicher Form von körperlicher Gewalt zu schützen sind.

Österreich hat die Kinderrechtskonvention 1992 anerkannt. 2011 wurden die wichtigsten Rechte von Kindern auch in der österreichischen Verfassung festgeschrieben.

Ebenfalls seit 1989 gilt in Österreich ein absolutes Gewaltverbot in der Erziehung.

§ 137, Abs. 2 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989

„Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.“

Eltern dürfen also gegenüber ihren Kindern keine Form von körperlicher oder seelischer Gewalt ausüben. Das bedeutet zum Beispiel, dass Eltern ihre Kinder in keiner Form schlagen, also ihnen auch keine Ohrfeige oder Klaps geben dürfen.

Dazu gehören z.B. positive Kommunikation, konstruktiver Umgang mit Konflikten oder das Halten der Balance zwischen Anpassungsfähigkeit und Durchsetzungsfähigkeit.

Zu den persönlichen Kompetenzen, gehören jene Fähigkeiten, die mich als Person selbst betreffen, also z.B. Auftreten, Frustrationstoleranz, Durchhaltevermögen, Selbstreflexion, Resilienz, Selbstvertrauen oder Selbststärkung, das sog. Empowerment, also das Entdecken der eigenen Stärken, die vorhanden, jedoch verschüttet, manchmal sogar gänzlich unbekannt sein können.

Bei der psychologischen Erziehungsberatung bzw. Elternberatung spielt neben der Verbesserung der sozialen und persönlichen Kompetenzen auch die Vertiefung der elterlichen Kompetenzen eine wesentliche Rolle. Dazu gehören z.B. das Wissen um kindliche Entwicklungsphasen, die Anpassung der elterlichen Erwartungen an den Entwicklungsstand des Kindes, die Klärung der Erziehungsziele sowie der Umgang mit Grenzen und Strafen oder Konsequenzen.